<< Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit → §§ 420 ff BGB >>


Das Gesetz spricht vom Schuldverhältnis als einer Gläubiger-Schuldner-Beziehung. Der Gläubiger kann vom Schuldner die geschuldete Leistung fordern. Dabei geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass ein Gläubiger einem Schuldner gegenüber steht. Das ist sozusagen der gesetzliche Regelfall. Es kann jedoch durchaus auch anders sein, z. B. gem. § 830 BGB, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursachen. Die rechtlichen Folgen dessen, dass statt einer Person mehrere auf der Gläubiger- und/oder der Schuldnerseite eines Schuldverhältnisses stehen, behandelt das BGB in den §§ 420 ff.

An die Spitze der Regelung der §§ 420 ff. BGB stellt § 420 BGB als Prinzip die Auslegungsregel: Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt. Praktisch gelangt dieser Grundsatz selten zur Wirkung. Dem trägt auch das Gesetz Rechnung, indem es in §§ 421-430 BGB ausführlich die Abweichung vom Prinzip, nämlich die Gesamtschuld und die Gesamtgläubigerschaft, regelt, und in §§ 431 f. BGB die auf eine nicht teilbare Leistung gerichtete Forderung.

Im Gegensatz zu der Anteilsverpflichtung gem. § 420 BGB schulden bei der Gesamtschuld mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Der Gläubiger kann dann gem. § 421 BGB die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern, wobei bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet bleiben.

Als Gesamtgläubiger sind gem. § 428 BGB mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Der Schuldner kann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten, was sogar dann gilt, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat. Das Rechtsverhältnis der Gesamtschuldner bzw. der Gesamtgläubiger zueinander, also das "Innenverhältnis", regeln §§ 426,430 BGB. Insbesondere kann der vom Gläubiger in Anspruch genommene Gesamtschuldner im Innenverhältnis von den anderen Gesamtschuldnern "Ausgleichung" verlangen.


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